§26 (2) des #Medienstaatsvertrag legt hierzu klar und deutlich fest:
"Die öffentlich-rechtlichen #Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung (..) verpflichtet"
"#Objektivität", "#Unparteilichkeit" sowie "#Meinungsvielfalt" werden dagegen im Medienstaatsvertrag mit den Worten "Ferner sollen sie .." eingeleitet, woraus klar ersichtlich wird, dass die Freiheitlich Demokratische Grundordnung (#FDGO) rechtlich über der #Meinungsfreiheit steht.
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