"Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein zulässiges Parken im Sinne dieser Verordnung."
Diese neuer § 12 Abs. 4b StVO wird dem @bmv wohl vom BVerwG oder BVerfG um die Ohren gehauen.
Weil es das Parken für Leih-E-Scooter auf öffentlichen Straßen (nicht nur auf Gehwegen) verbietet, während Leih-PKW fröhlich auf öffentlichen Straßen gepark werden dürfen.